Katzenschutzverordnung des Kreises
Coesfeld

Seit dem 1.Februar 2019 gilt im Kreis die "Verordnung zum
Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Kreises
Coesfeld vom 19.12.2018". (hier geht es zum Originaltext).

Die wichtigsten Punkte hier in Kürze:

Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 1. August 2019.
Bis dahin müssen die Pflichten der Kennzeichnung und
Registrierung sowie das  Auslaufverbot umgesetzt
werden.

Die Verordnung "dient dem Schutz freilebender Katzen
vor erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden, die
auf eine hohe Anzahl freilebender Katzen im Kreisgebiet
zurückzuführen sind"

Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig
und dauerhaft mittels Microchip kennzeichnen und bei
der TASSO registrieren zu lassen, dabei werden
Geschlecht, die Microchipnummer und der Name/ die
Anschrift des Besitzer erfasst.

Die Haltungsperson  muss sicherzustellen, dass
fortpflanzungsfähige  Katzen, keinen freien Auslauf
haben; auf Antrag erteilt der Kreis Coesfeld Ausnahme
für Zucht- und/oder Rassekatzen.

Freigängerkatzen können zum Zweck der Ermittlung des
Besitzer in Obhut genommen werden; bei unkastrierten,
aufgegegriffenen Katzen kann der Kreis Coesfeld die
Kastration anordnen; vor der Gewährung weiteren
Auslaufs muss die Haltungsperson eine Bescheinigung
des Tierarztes/ der Tierärztin über die erfolgte Kastration
vorlegen.

Wird im Gebiet des Kreises Coesfeld eine nicht
gekennzeichnete / registrierte Freigängerkatze
aufgegriffen und der Besitzer damit nicht ermittelbar ist,
kann der Kreis Coesfeld einen Tierarzt / eine Tierärztin
mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen.
Ist die Freigängerkatze bislang nicht kastriert, kann auch
dieses angeordnet werden.

Freilebende Katzen können gekennzeichnet, registriert
und kastriert werden, dazu dürfen sie in Obhut
genommen werden. Nach der Kastration können sie
wieder in die Freiheit entlassen werden, vorzugsweise an
der Stelle, an der sie aufgegriffen wurden.

Die Kosten der Kennzeichnung / Registrierung von
Freigängern trägt die Haltungsperson / der Auftraggeber.

Als Ordnungswidrigkeiten gelten:
eine nicht eindeutige oder dauerhafte Kennzeichnung
mittels Microchip
eine fehlende Registrierung bei der Tasso
wenn nicht sichergestellt wird, dass
fortpflanzungsfähige Katzen keinen freien Auslauf
haben
wenn der Anordnung zur Kastration oder des
Vorlegens einer tierärztlichen Bescheinigung nicht
nachgekommen wird.

(Quelle: https://www.kreis-
coesfeld.de/kreisverwaltung/kreisrecht.html
Irrtümer vorbehalten)